Dass das umstrittene Exit-Szenario in der Folge jedoch nicht weiter definiert wurde, deutet vor dem Hintergrund, dass auf beiden Seiten Anwälte involviert waren (der Kläger selbst ist ebenfalls Anwalt), eher darauf hin, dass daran gerade keine weiteren Folgen geknüpft werden sollten als die Berechnung des Bonus. Hätten die Parteien mit anderen Worten tatsächlich eine zeitliche Limitierung des vorzeitigen Auflösungsrechts gemäss Ziff. 3.3 der Vereinbarung gewollt, ist davon auszugehen, dass sie den Exit-Fall bzw. den Zeitpunkt, ab welchem die Auflösung seitens der Arbeitgeberin nicht mehr zulässig wäre, genauer umschrieben hätten. Auch aus dem vom Kläger angeführten E-Mailverkehr zwischen