Auch aus der Entstehungsgeschichte kann der Kläger nichts ableiten, was für die von ihm vertretene Auslegungsvariante spricht: So ist unbestritten, dass die Vereinbarung aus der Feder einer Anwaltskanzlei stammt und die ursprüngliche Vorlage um das Exit-Szenario ergänzt wurde (Replik Rz. 141). Dass das umstrittene Exit-Szenario in der Folge jedoch nicht weiter definiert wurde, deutet vor dem Hintergrund, dass auf beiden Seiten Anwälte involviert waren (der Kläger selbst ist ebenfalls Anwalt), eher darauf hin, dass daran gerade keine weiteren Folgen geknüpft werden sollten als die Berechnung des Bonus.