Der Wortlaut der Vereinbarung ist zwar an verschiedenen Stellen unklar sowie lückenhaft. So trifft es namentlich bereits nicht zu, dass der Kläger bei der Gesellschaft angestellt ist, wie es in der Präambel vermerkt ist, vielmehr wurde der Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft abgeschlossen (vgl. KB 1). Unabhängig davon geht eine zeitliche Eingrenzung des in Ziff. 3.3 der Vereinbarung vorgesehenen vorzeitigen Auflösungsrechts der Beklagten bzw. dessen Verdrängung im Exit-Szenario aus der Vereinbarung selbst nicht hervor.