_, wonach der Kläger durch die im Bonusplan vorgesehenen «Phantomshares» an einem Exit gleichermassen partizipieren sollte wie die übrigen Aktionäre (vgl. Replik Rz. 112 ff.; KB 9 f.). - 10 - Die Beklagte bestreitet die entsprechenden Ausführungen des Klägers und hält dem im Wesentlichen entgegen, dass bei der Aushandlung der Vereinbarung allen Parteien klar gewesen sei, dass die Vereinbarung im Ermessen der Beklagten stehen solle, indem sie diese jederzeit durch vorzeitige Auszahlung gemäss Ziff. 3.3 der Vereinbarung habe beenden können (vgl. Klageantwort Rz. 13).