Replik Rz. 202). Darüber hinaus wäre die Vereinbarung eines «Exit- Multiple» obsolet, falls die Gesellschaft den Bonusplan kurz vor einem definitiven Unternehmensverkauf gestützt auf die «Good Leaver»- Bewertung auflösen könnte, um die Auszahlung des höheren «Exit Multiple» zu umgehen (Replik Rz. 158). Schliesslich ergebe sich dies auch aus der Entstehungsgeschichte des Bonusplans, konkret dem im Vorfeld zur Beförderung des Klägers zum COO versendeten E-Mail Verkehr mit G._____, wonach der Kläger durch die im Bonusplan vorgesehenen «Phantomshares» an einem Exit gleichermassen partizipieren sollte wie die übrigen Aktionäre (vgl. Replik Rz.