4.3.1. Der Kläger stützt seine Behauptung, die Parteien hätten im Bonusplan einen ermessensunabhängig geschuldeten variablen Lohnbestandteil vereinbart, im Wesentlichen auf den Wortlaut der Vereinbarung, welcher in der Präambel von einer «zusätzlichen variablen Vergütungsregelung» spreche und die Festlegung der Höhe der Vergütung an objektive Kriterien knüpfte (vgl. Klage Rz. 25 und 81 ff.; Replik Rz. 186 ff; KB 3). Da das in der Vereinbarung vorgesehene Exit-Szenario eingetreten sei und ein Lohnbestandteil nicht «weggekündigt werden könne», sei das Auflösungsrecht der Beklagten gemäss Ziff. 3.3 der Vereinbarung nicht anwendbar und der «Exit Multiple» zwingend geschuldet (Klage Rz. 38 ff.;