4.2.2. Welche Rechtsnatur der im Bonusplan vom 14. Dezember 2018 zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung zukommt, ist auf dem Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. Grundlage für die rechtliche Qualifikation einer Vertragsbestimmung bildet deren Inhalt (BGE 144 III 43 E. 3.3). Er bestimmt sich vorab nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen (Art. 18 Abs. 1 OR).