Die Beklagte bestreitet einen entsprechenden Anspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung, die Beendigung des Bonusplans und die Auszahlung der entsprechenden Vergütung habe im Ermessen der Arbeitgeberin gestanden und sei folglich als Gratifikation zu qualifizieren. Mit der Auszahlung des «Good Leaver»-Bonus sei der Bonusplan rechtmässig beendet worden, ohne dass dem Kläger daraus weitergehende Ansprüche zustünden (vgl. Klageantwort Rz. 45 ff. und 72).