3.3 vorgesehene Auflösungsrecht der Beklagten sei durch den Eintritt eines Exit-Szenarios verdrängt worden. In diesem Fall berechne sich der Bonus zwingend nach dem «Exit Multiple», weshalb hinsichtlich der Höhe des Bonus kein Ermessen der Beklagten bestehe und deshalb ein variabler Lohnbestandteil vorliege (vgl. Klage Rz. 40, Replik Rz. 152 ff.).