Mit der späteren Kündigung wurden damit auch keine Ansprüche aus dem Bonusplan, namentlich der «Exit Multiple», vereitelt. Das zeitliche Auseinanderfallen von Auflösung des Bonusplans und Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist insofern auch ohne Relevanz bzw. der Kläger kann daraus zumindest nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der «Exit Multiple» ist damit kein Indiz für die Missbräuchlichkeit. Im Ergebnis sind weder die Kündigungsgründe der Beklagten widerlegt noch deren Missbräuchlichkeit erstellt, sondern gestützt auf die unstrittigen und unter anderem mit E-Mails belegten Differenzen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten und CEO G.___