Schliesslich sind gestützt auf das Beweisergebnis auch das Beharren des Klägers auf den ihm seiner Ansicht nach zustehenden «Exit Multiple» bzw. eine angebliche Vereitelung der Zahlung desselben als ausschlaggebender Kündigungsgrund als nicht erstellt zu erachten und damit eine missbräuchliche Rachekündigung zu verneinen, zumal, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, die Beklagte mit der vorzeitigen Auszahlung des «Good Leaver»-Bonus den Bonusplan rechtmässig beendet hat und dem Kläger darüber hinaus kein weitergehender Anspruch zusteht (vgl. unten). Mit der späteren Kündigung wurden damit auch keine Ansprüche aus dem Bonusplan, namentlich der «Exit Multiple», vereitelt.