Dass die Beklagte dem Kläger in der Folge eine Anstellung in der Funktion eines Beraters in Aussicht stellte (Klage Rz. 59), lässt diesen Kündigungsgrund entgegen den Vorbringen des Klägers nicht als unglaubhaft erscheinen, wären doch auf diese Weise die für die Kündigung massgeblichen Konflikte mit dem CEO G._____ erheblich entschärft worden.