Unter diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der Kläger eine Kaderposition bekleidet hat, für welche mithin das Vertrauensverhältnis und die persönliche Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung sind, erscheint nachvollziehbar, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in der bestehenden Form nicht hat weiterführen wollen und es schliesslich aufgelöst hat. Dass die Beklagte dem Kläger in der Folge eine Anstellung in der Funktion eines Beraters in Aussicht stellte (Klage Rz. 59), lässt diesen Kündigungsgrund entgegen den Vorbringen des Klägers nicht als unglaubhaft erscheinen, wären doch auf diese Weise die für die Kündigung massgeblichen Konflikte mit dem CEO G.___