und Frau I._____ habe wahrnehmen wollen, als glaubhaft einzustufen. Unter diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der Kläger eine Kaderposition bekleidet hat, für welche mithin das Vertrauensverhältnis und die persönliche Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung sind, erscheint nachvollziehbar, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in der bestehenden Form nicht hat weiterführen wollen und es schliesslich aufgelöst hat.