_ zerrüttet gewesen sei, als widerlegt zu erachten. Zwar lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Zeugenbefragungen nicht abschliessend beurteilen, ob und in welchem Ausmass die von der Beklagten vorgebrachten und vom Kläger bestrittenen Beanstandungen der Wahrheit entsprechen und der Kläger die Anforderungen als COO tatsächlich nur ungenügend erfüllt hat (vgl. dazu die von der Beklagten angeführten Problemfelder in Klageantwort Rz. 17 ff.). Es ist jedoch als erstellt zu erachten, dass es bereits im Jahr 2020 – und damit vor dem Kick-Off- Meeting, das den Exit-Prozess einleitete (vgl. Klage Rz. 46) – zu Spannungen betreffend den Kläger gekommen ist.