Der Kläger stützt die von ihm behauptete Rachekündigung im Wesentlichen auf den Umstand, dass er auf die Auszahlung des im Bonusplan vom 14. Dezember 2018 vorgesehenen «Exit Multiple» beharrt habe. Tatsächlich bildet die zeitliche Abfolge der Ereignisse rund um die Kündigung des Klägers, d.h. die vorzeitige Auflösung des Bonusplans per Ende März 2021, die Kündigung am 4. Juni 2021 sowie die Übernahme der Beklagten durch ein anderes Unternehmen per 8. November 2021 («closing»), für sich alleine betrachtet durchaus ein Indiz dafür, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis primär deshalb hat auflösen wollen, um die Auszahlung des im Bonusplan vorgesehenen und – im Vergleich zum