3.3. 3.3.1. Der Kläger hat auf Zahlung von vier Monatslöhnen in Höhe von gesamthaft Fr. 66'667.00 infolge missbräuchlicher Entlassung geklagt. Während er sich auf den Standpunkt stellt, die Beklagte habe ihm deshalb gekündigt, weil er auf seine Rechte, insbesondere auf die Auszahlung des «Exit Multiple» beharrt habe (Klage Rz. 74 ff.), bestreitet die Beklagte ein monetäres Motiv. Die Kündigung sei unter anderem wegen unbefriedigender Arbeitsleistung sowie wegen des zerrütteten Verhältnisses zum CEO der Gesellschaft erfolgt, so dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei (Klageantwort Rz. 6 f.; 29 und 57).