336 OR), womit auch die Hürden für die Annahme einer Missbräuchlichkeit einer Kündigung eines Kadermitarbeiters entsprechend hoch sind. Während bei der missbräuchlichen Kündigung zwecks Verhinderung der Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. c OR die Entstehung des vereitelten Anspruchs unmittelbar bevorstehen muss, knüpft eine missbräuchliche Rachekündigung an die Geltendmachung von -5- – auch bloss vermeintlichen – Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben an (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 336 OR).