O., N. 16 zu Art. 336 OR). Das Bundesgericht vermutet die Missbräuchlichkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schlüssiger Indizien zeigen kann, dass das vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsmotiv nicht der Realität entspricht (BGE 130 III 699 E. 4.1). Betreffend das Verhalten von Kadermitgliedern sind aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und der Verantwortung strengere Massstäbe anzulegen (PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 336 OR), womit auch die Hürden für die Annahme einer Missbräuchlichkeit einer Kündigung eines Kadermitarbeiters entsprechend hoch sind.