Nicht missbräuchlich ist namentlich eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wegen unbefriedigender Arbeitsleistung oder aufgrund mangelhaften Verhaltens des Arbeitnehmers. Wird die Zusammenarbeit im Betrieb wegen einer persönlichen Eigenschaft wesentlich beeinträchtigt, so ist eine wegen dieser Eigenschaft ausgesprochene Kündigung ebenfalls gerechtfertigt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 5 zu Art. 336 OR). Die Beweislast für den missbräuchlichen Grund und dessen Kausalität für die Kündigung trägt die gekündigte Partei.