Der Kläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die vollumfängliche Gutheissung der mit Klage gestellten Rechtsbegehren, eventualiter die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Er rügt einerseits die vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach eine Rachekündigung nicht erwiesen sei. Andererseits verkenne sie hinsichtlich des Anspruchs aus dem Bonusplan die Unterscheidung zwischen Lohn und Gratifikation, missachte die vertraglichen Form- -4- vorschriften und Kündigungsfristen des Bonusplans und lege diesen unzutreffend aus.