Diese Auslegung ergebe, dass die Sondervergütung im Umfang des fest vereinbarten Minimalbetrags («Good Leaver»-Bewertung) als Lohnbestandteil zu qualifizieren sei, jedoch hinsichtlich der im Ermessen der Beklagten liegenden Art bzw. Höhe («Good Leaver»-Bewertung oder «Exit Multiple») als Gratifikation zu gelten habe. Das jederzeitige Auflösungsrecht des Bonusplans durch die Beklagte (mit Auszahlung des «Good Leaver»-Bonus) stehe nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und das Vorgehen der Beklagten stelle auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Entsprechend stünden dem Kläger weder aus der Kündigung noch aus dem Bonusplan Ansprüche gegen die Beklagte zu.