Hinsichtlich der Frage eines Bonus bzw. des Bonusplans sei aufgrund des unterschiedlichen Verständnisses des Bonusplans bzw. mangels tatsächlicher Willensübereinstimmung der Parteien eine Auslegung desselben nach dem Vertrauensprinzip erforderlich. Diese Auslegung ergebe, dass die Sondervergütung im Umfang des fest vereinbarten Minimalbetrags («Good Leaver»-Bewertung) als Lohnbestandteil zu qualifizieren sei, jedoch hinsichtlich der im Ermessen der Beklagten liegenden Art bzw. Höhe («Good Leaver»-Bewertung oder «Exit Multiple») als Gratifikation zu gelten habe.