2. Die Vorinstanz hat die Klage des Klägers abgewiesen. Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung sei nicht bewiesen, zumal der vorgebrachte Kündigungsgrund – der Kläger habe darauf bestanden, dass Gespräche mit dem CEO nur noch im Beisein von weiteren Personen stattfinden würden und damit eine zielführende Aufgabenerledigung innerhalb der Geschäftsleitung verunmöglicht – erstellt sei. Hinsichtlich der Frage eines Bonus bzw. des Bonusplans sei aufgrund des unterschiedlichen Verständnisses des Bonusplans bzw. mangels tatsächlicher Willensübereinstimmung der Parteien eine Auslegung desselben nach dem Vertrauensprinzip erforderlich.