2. 2.1. Mit Klage vom 31. Januar 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von brutto Fr. 66'667.00 und Fr. 1'134'454.00, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2021, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.2. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.3. Der Kläger hielt mit Replik vom 12. September 2022 an seinen Anträgen und die Beklagte mit Duplik vom 30. November 2022 an ihren Anträgen fest.