% des Streitwerts von Fr. 49'785.25; § 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal 3 %). Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'277.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich auf Fr. 5'284.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen) zu bezahlen.