3. Die gestützt auf das vorliegend noch anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 GebührD) auf Fr. 4'277.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Klägerin der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), welche auf gerundet Fr. 5'284.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 8'550.65 [Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 49'785.25;