ausgegangen ist (Art. 91 ZPO). Infolgedessen geht auch das klägerische Vorbringen, wonach es befremdlich sei, dass sie für eine Feststellungsklage von rund Fr. 10'000.00 nun Fr. 7'000.00 Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen müsse, fehl, liegt doch eben gerade nicht eine positive Feststellungsklage über Fr. 10'125.00 vor, sondern eine negative Feststellungsklage. Soweit die Klägerin ferner vorbringt, eine Erhöhung der Nebenkosten sei nie mittels amtlichen Formulars erfolgt und auch eine unterschriebene Mitteilung von Seiten der Vermieterin betreffend Nebenkosten sei bisher -6-