Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage bestimmt sich nach dem Wert des in Abrede gestellten Rechtsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 5C.252/2006 vom 1. Mai 2007 E. 5.2) bzw. bei Dauerschuldverhältnissen den darauf basierenden periodischen Forderungen. Die der Klägerin von der Beklagten für den streitrelevanten Zeitraum in Rechnung gestellten Nebenkosten belaufen sich auf Fr. 59'910.25 (siehe Klageantwort). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem massgeblichen Streitwert in Höhe der Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 59'910.25 und dem von der Klägerin anerkannten Maximalbetrag von Fr. 10'125.00, d.h. Fr. 49'785.25,