Die Klägerin hat mit Klage vom 31. August 2023 beantragt, es sei festzustellen, dass die Nebenkostenabrechnungen für die Mietperiode vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2022 maximal Fr. 2'700.00 pro Jahr bzw. Fr. 2'025.00 pro Jahr betragen. Mit diesem Antrag wollte sie erreichen, dass eine darüberhinausgehende Forderung nicht bestehe. Sie hat somit keineswegs, wie in der Berufung (S. 9) vorgebracht, einen Betrag von maximal Fr. 10'125.00 «eingeklagt», sondern eine negative Feststellungsklage für darüber hinausgehende Nebenkostenforderungen erhoben.