2.4. Als Eventualbegründung bringt die Klägerin vor, sie habe mit ihrer Feststellungsklage maximal einen Betrag von Fr. 10'125.00 eingeklagt, sodass sich der Streitwert maximal auf diesen Betrag belaufe, habe doch die Beklagte keine Widerklage erhoben (Berufung S. 9).