2020, N. 11 zu Art. 269 OR). Diese werden somit nicht erfasst. Daran ändert auch das von der Klägerin vorgebrachte «argumentum a maiore ad minus» nichts. Nebenkosten sind nicht Bestandteil der Mietzinsen (siehe Art. 257 OR und Art. 257a OR). Entsprechend wird in Art. 269 OR bis Art. 270e OR, die sich im zweiten Abschnitt betr. «Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen -5-