2. 2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Streitwert betrage Fr. 49'785.25 und eröffne infolgedessen die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens. Da beide Parteien im Schweizerischen Handelsregister eingetragen seien, die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen sei und gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offenstehe, liege eine handelsrechtliche Streitigkeit vor (angefochtener Entscheid E. 2.1). Sie ist deshalb mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten.