243 Abs. 2 lit. c ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren Anwendung (vgl. unten E. 2.2). Zum anderen rügt die Klägerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 ausgegangen, da aufgrund ihres Feststellungsbegehrens bloss ein Streit- -4- wert von Fr. 10'125.00 vorliege (vgl. unten E. 2.4). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die Berufung einzutreten.