1. Mit Berufungsantwort beantragt die Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Berufung die Begründungsanforderungen nicht erfülle (Berufungsantwort S. 3 f.). Zwar trifft zu, dass gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung zu begründen ist. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Diesem Erfordernis ist die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nachgekommen. Aus der Berufungsbegründung wird hinreichend klar, dass die Klägerin zum einen rügt, entgegen der Vorinstanz finde vorliegend in Anwendung von Art. 243 Abs. 2 lit.