3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten bzw. Vermieterin. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 18. April 2024 beantragte die Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin. 3.3. Am 6. Mai 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: