3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'045.00 (Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Baden) zu bezahlen. -3- 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 20. Februar 2024 Berufung gegen das ihr am 22. Januar 2024 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 17. Januar 2024 und beantragte: