2.2. Mit Klageantwort vom 20. November 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). 2.3. Mit Urteil vom 17. Januar 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt.