4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'050.40 (inkl. Fr. 790.05 MwSt) zu bezahlen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'300.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Kläger der Beklagten Fr. 4'300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'155.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […]