Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), welcher durch einen Zuschlag von 20% für eine zusätzliche Rechtsschrift (Anschlussberufungsantwort; § 6 Abs. 3 AnwT) kompensiert wird, des Rechtsmittelabzugs von 25% nach § 8 AnwT, einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 7'155.00 (Fr. 8'570.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 3.4 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 7. März 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: