4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss sind die erstinstanzlichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) dem Kläger aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen - 19 - Fr. 4'844.20. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 11'040.40 (inkl. Fr. 790.00 MwSt.) zu bezahlen.