In Bezug auf diesen ersten Kauf tätigte er sodann die Aussage, Fr. 30'000.00 würden auch ihm "nicht am Bein wachsen" (Protokoll S. 16, act. 106). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er demselben Verkäufer Fr. 50'000.00 in bar übergeben würde, ohne irgendeine Sicherheit dafür zu erhalten bzw. dieses Geld über fünf Monate beim Erblasser liegen lassen würde. Es kann somit nicht als erstellt – und auch nicht als überwiegend wahrscheinlich – erachtet werden, dass der Kläger dem Erblasser Fr. 50'000.00 übergeben hat. Die Berufung der Beklagten ist entsprechend gutzuheissen.