Dass der Kläger jedoch mehr als fünf Monate zugewartet hat, ohne intensiver den Kontakt zu suchen, nötigenfalls schriftlich, erscheint unwahrscheinlich. Der Kläger war beim Traktorkauf im Jahr 2016 (dem bisher einzigen Geschäft mit dem Erblasser) nicht vollständig zufrieden, da sich nachträglich diversen Reparaturen als notwendig erwiesen. In Bezug auf diesen ersten Kauf tätigte er sodann die Aussage, Fr. 30'000.00 würden auch ihm "nicht am Bein wachsen" (Protokoll S. 16, act. 106).