Es erscheint auch unwahrscheinlich und unsinnig, dass der Kläger, ohne eine Quittung oder im Sinne eines Zug um Zug-Geschäftes das Fahrzeug oder mindestens den Fahrzeugausweis zu erhalten, dem Erblasser einen so hohen Bargeldbetrag übergeben haben soll. Dazu bestand kein Anlass, hätte der Betrag doch auch bei einer späteren Abholung des Traktors übergeben werden können.