Aus den nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen des Zeugen E._____ lässt sich demnach – im Gegensatz zu seiner auffällig spezifischen schriftlichen Bestätigung – nur entnehmen, dass der Kläger dem Erblasser ein Couvert übergeben habe. In Bezug auf den Inhalt dieses Couverts konnte der Zeuge aber weder bestätigen, diesen gesehen, noch mit jemandem darüber gesprochen zu haben. Dazu, ob das Couvert Bargeld enthielt und gegebenenfalls wie viel, ergibt sich aus dieser Zeugenaussage entsprechend nichts. Durch diese Aussage allein ist somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht bewiesen, dass der Kläger dem Erblasser tatsächlich Fr. 50'000.00 übergeben hat.