Die Äusserungen des Zeugen E._____ sind jedoch widersprüchlich. So führte er in seiner schriftlichen Bestätigung vom 25. Oktober 2020 (Replikbeilage 21) aus, er könne bezeugen, dass der Kläger den Kaufpreis "in einem Bündel mit 50 Tausendernoten" in der Höhe von Fr. 50'000.00 an den Erblasser übergeben habe. Anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2023 führte er hingegen aus, er habe ein Couvert gesehen (Protokoll S. 4, act. 100). Dieses habe er vorher im Auto schon gesehen, da sei das Geld drin gewesen. Das Couvert sei aber nicht Thema zwischen dem Kläger und dem Zeugen gewesen (Protokoll S. 5, act. 100).