Auch die Annahme, der Zeuge hätte zur Feststellung der Anzahl der Tausendernoten diese einzeln und mehrfach nachzählen müssen, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Als Kollege, welcher den Kläger erst wenige Male und lediglich zwecks Transport von Traktoren getroffen habe, wäre es dem Zeugen sicherlich nicht in den Sinn gekommen, das Notenbündel ausführlich zu begutachten und die einzelnen Noten zu zählen. 3.3.4.3. Die Vorinstanz stütze ihr Ergebnis, der Kläger habe dem Erblasser am 28. Februar 2020 Fr. 50'000.00 übergeben insbesondere auf die Aussagen des Zeugen E._____ (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2.2 ff.).