Aussage seien glaubwürdig. Die Umstände der damaligen Abmachung habe er genau wiedergeben können, während er Details der Verhandlung zwischen dem Erblasser und dem Kläger nicht gekannt habe bzw. zugegeben habe, diese nicht direkt mitbekommen zu haben. Auch er sei davon ausgegangen, dass die Vereinbarung zwischen den beiden zustande gekommen und der Traktor mitgenommen werden könne. Auch die Annahme, der Zeuge hätte zur Feststellung der Anzahl der Tausendernoten diese einzeln und mehrfach nachzählen müssen, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.