erhebliche Widersprüche erkennbar, verweist der Kläger auf die Ausführungen der Vorinstanz (Berufungsantwort, S. 14 f.). Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge bezüglich der Geschehnisse die Unwahrheit sagen und sich damit des falschen Zeugnisses strafbar machen solle. Der Zeuge E._____ habe wahrheitsgemäss Auskünfte zu seine eigenen Wahrnehmungen am strittigen Datum vor Ort beim Erblasser gegeben und habe die Übergabe des Geldes mit seiner schriftlichen Bestätigung zu einem Zeitpunkt wiedergegeben, an welchem seine Erinnerung noch frischer und detaillierter gewesen sei. Entsprechend habe er dies auch an der Verhandlung bestätigt. E._____ Aussage seien glaubwürdig.