3.3.4.2. Der Kläger bringt vor (Berufungsantwort, S. 11 ff.), die Vorinstanz habe die Ausführungen des Klägers trotz der von der Beklagten vorgebrachten Divergenzen als glaubhaft erachtet. Demgegenüber vermöchten die pauschalen Vorbringen der Beklagten die gründliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft zu erschüttern, insbesondere nicht den Umstand, dass der Kläger dem Erblasser Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.00 übergeben habe. Zum Vorbringen, in den Aussagen des Zeugen E._____ seien - 17 -